Pflegereform: Entlastung für pflegende Angehörige

Das zweite Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft

Was ändert sich mit der gesetzlichen Neuregelung? (Foto: Fotolia)

Der Bundesrat hat das die gesetzliche Neuregelung bewilligt. Das Reformpaket verspricht mehr Entlastung für pflegende Angehörige und bessere Versorgung für Demenzerkrankte. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick.

„Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Einführung von fünf Pflegegraden ist ab 2017 die grundsätzliche Gleichstellung aller Pflegebedürftigen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung körperlicher, seelischer oder geistiger Natur ist“, behauptet Dr. Christopher Hermann. Der Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg, bezeichnet die Änderungen als „größte Reform seit dem Start der Pflegeversicherung vor 20 Jahren“ und erwartet „maßgebliche Verbesserungen“. So werden Menschen mit Demenz in Zukunft den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen bekommen, wie körperlich Behinderte.

Entlastung für pflegende Angehörige

Vor allem soll aber die große Zahl der pflegenden Angehörige entlastet werden. Kann der Pflegende seiner Verpflichtung nicht nachkommen, können Familienmitglieder, Freunde oder ein Pflegedienst einspringen. Für die sogenannte Verhinderungspflege haben Pflegebedürftigen mit Anrecht auf Pflegegeld Anspruch auf ein Budget von 1612 €.
Muss die pflegebedürftige Person zeitweise vollstationär in einer Einrichtung versorgt werden, steht dafür der gleiche Betrag zur Verfügung. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass ab 2016 in diesen Fällen das Pflegegeld zur Hälfte weiterbezahlt wird. Bei der Verhinderungspflege für einen Zeitraum von 42 Tagen, bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage.

Längere Kurzzeitpflege

Mit Jahresbeginn dürfen die Krankenkassen außerdem acht Wochen Kurzzeitpflege bewilligen. „Bisher war das nur möglich, wenn der Versicherte sein Budget für Ersatzpflege teilweise oder ganz in die Kurzzeitpflege überträgt“, erklärt Georg van Elst. Der Pflegeexperte der Techniker Krankenkasse begrüßt überdies, dass pflegende Angehörige mit Einführung der Reform Anrecht auf Beratung haben. Dies entspräche der Versorgungsrealität.

Änderungen ab 2017

Obwohl die gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Januar 2016 gilt, tritt ein Teil der Änderungen erst Anfang 2017 in Kraft. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherungspflicht für pflegende Angehörige. Pflegepersonen haben dann nach dem Ende der Pflegetätigkeit Anrecht auf Arbeitslosengeld und dürfen Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen.

Mehr Geld für die Pflege

Um die Leistungsverbesserungen in der Pflege finanziell stemmen zu können, wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent erhöht. Theoretisch stehen der Pflegeversicherung damit bundesweit ab 2017 jährlich 2,5 Milliarden Euro mehr zur Verfügung.