Pflegefall: Wer muss zahlen?

Für mittellose Pflegebedürftige müssen Ehepartner und Kinder aufkommen

Kommt der Pflegefall, steht die Geldfrage ins Haus. Wer muss zahlen, wenn der Pflegebedürftige selbst kein Geld hat? (Quelle: Fotolia)

Wird ein Elternteil pflegebedürftig, steht schnell die Geldfrage ins Haus. Das Pflegegeld reicht meist nicht aus und das Vermögen des Pflegebedürftigen ist schnell aufgebraucht, um die Rechnungen für die stationäre Pflege oder einen Heimplatz zu bezahlen. Wer dann die Kosten übernimmt, lesen Sie bei der Pflegebibel.

Stationäre und ambulante Pflege sind teuer

Bis zu 3500 Euro für einen Platz im Pflegeheim, mehrere hundert Euro für die ambulante Pflege. Das müssen Angehörige heute bezahlen. Je nach Pflegestufe trägt die Pflegekasse einen gesetzlich festgelegten Teil der Kosten.

Wer bezahlt die Pflege?

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach der Einstufung in eine Pflegestufe. Den Rest muss der Pflegebedürftige bezahlen. Aus seiner Rente, aus Mieteinnahmen oder von den Ersparnissen. Hat der Pflegebedürftige selbst nicht genug, springt zunächst das Sozialamt ein. Dieses möchte sich den Elternunterhalt aber von den Angehörigen wieder holen.

Ehepartner und leibliche Kinder müssen zahlen

Zunächst wird der Ehegatte zur Kasse gebeten. Gibt es diesen nicht mehr, oder hat er selbst auch nichts, kommen die leiblichen Kinder an die Reihe. Unterhaltspflichtig sind nämlich Angehörige ersten Grades. Also keine Enkel oder Geschwister. Natürlich abzüglich der eigenen Freibeträge und anhand der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. 1800 Euro darf jeder für sich behalten. Wer mehr verdient, muss zahlen. Bei der Ermittlung des Selbstbehalts werden Warmmiete, Wohngeld, Darlehen, Versicherungsbeiträge, vorrangige Unterhaltszahlungen und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz angerechnet.

Eine Familie darf 3240 Euro pro Monat für sich behalten, auch das Vermögen wird teilweise geschont. Dazu gehört beispielsweise eine selbst genutzte Immobilie. Was mehr ist, bekommt das Sozialamt. Dieses kann auch Geschenke der Eltern an die Kinder zurückfordern, wenn die Schenkung nicht länger als zehn Jahre her ist.

Vermögen offen legen

Das Sozialamt fordert unterhaltspflichtige Kinder auf, ihr Vermögen offenzulegen. Dazu zählt regelmäßiges Einkommen, zum Beispiel Gehalt, aber auch angespartes Vermögen, etwa Sparbücher, Aktien, Wertpapiere, vermietete Immobilien, Schmuck und Gold.