
Die Pflegekasse muss binnen 20 Werktagen einen Termin für eine Begutachtung ermöglichen. Hinzu kommt: Zwischen Ihrem Erstantrag und dem Bescheid sollen laut Gesetzgeber maximal 25 Werktage liegen. Hält die Kasse diese Frist nicht ein, muss sie Ihnen für jede weitere angefangene Woche 70 Euro erstatten. Die Kasse ist also in Zeitdruck. Deswegen kommt es oft vor, dass Betroffene nur wenige Tage vorher über einen bevorstehenden Begutachtungstermin informiert werden. In den Begutachtungsrichtlinien ist aber klar geregelt, dass von einer angemessenen Ankündigungsfrist erst ab einer Woche Vorlauf ausgegangen werden kann. Akzeptieren Sie also keinen zu kurzfristigen Termin, wenn Sie sich dann nicht mehr ausreichend vorbereiten können. Sie haben das Recht dazu.
Jetzt kostenlose Erstberatung anfordern!
Immer schriftlich
In sehr eiligen Fällen darf die Kasse einen Begutachtungstermin auch mündlich ankündigen. Ansonsten gilt: Die Mitteilung des Termins hat schriftlich zu erfolgen. Auf die schriftliche Mitteilung kann nur mit dem Einverständnis des Versicherten verzichtet werden. Schließlich brauchen Sie konkrete Informationen mit Adressen und Ansprechpartnern, falls Sie Rückfragen haben oder den Termin verschieben müssen.
Nur wenn es passt
Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen eine gewisse Mitwirkungspflicht. Das geht aber nicht soweit, dass Sie einem Termin zustimmen, der Ihnen überhaupt nicht passt. Gründe für eine notwendige Verschiebung gibt es viele: Krankheit oder Unfall oder dringende Familienangelegenheiten wie ein Trauerfall. Natürlich gehen wichtige Arzt- oder Therapietermine immer vor. Sie müssen auch keine beruflichen Nachteile riskieren, um zum Beispiel als Angehörige an einer Begutachtung teilnehmen zu können. Akzeptieren Sie also nur dann den Termin, wenn er für alle Beteiligten wirklich passt. Das ist Ihr gutes Recht.
Ablauf des Termins
Die Richtlinie sagt, dass Begutachtungen frühestens um 8:00 Uhr beginnen sollen. Akzeptieren Sie also frühere Uhrzeiten nur dann, wenn es für Sie keine Umstände macht. Niemand ist gezwungen, tägliche Routinen völlig umzustellen, weil der Gutachter kommt. Nach 18:00 Uhr sollte nicht mehr begutachtet werden, weil das pflegebedürftige Menschen möglicherweise besonders anstrengt. Überdies kann das Untersuchungsergebnis durch die Erschöpfung des Betroffenen beeinflusst werden.
Enger Korridor
In Terminankündigungen ist bisweilen zu lesen, dass der Gutachter voraussichtlich „zwischen 8:00 und 12:00 Uhr“ erscheint. Es wird also vom Versicherten erwartet, sich vier Stunden bereit zu halten, ohne genau zu wissen, wann die Begutachtung beginnt. Ein solch großer Zeitkorridor ist weder akzeptabel noch rechtens. Laut Richtlinie soll das Zeitfenster für den Beginn des Termins zwei Stunden nicht überschreiten.
Zeit ist Geld
Der MDK schreibt auf seiner Website, dass „der Hausbesuch bis zu einer Stunde dauern kann“. Erfahrungsgemäß trifft das für etwa drei Viertel aller Begutachtungen zu. In 25 Prozent der Fälle werden aber auch bis zu 90 Minuten und mehr benötigt, um zum Beispiel komplexe Pflegesituationen zu klären. Wenn die Begutachtung aber nach weniger als 30 Minuten beendet wird, sollten Sie kritisch nachfragen, ob denn wirklich alle relevanten Dinge erfasst wurden.
Wer darf dabei sein?
Klare Antwort: Jede Person, die mit der Pflegesituation vertraut ist und Sie pflegerisch unterstützt, darf und sollte an der Begutachtung teilnehmen. Das kann ein Familienmitglied oder eine professionell pflegende Person sein. Die Zahl der Teilnehmer ist nicht begrenzt. Wenn also mehrere Teilnehmer sinnvoll oder notwendig sind, dann ist das völlig okay und muss vom MDK auch akzeptiert werden.
Schweigen ist Gold
Auch wenn es Sie natürlich brennend interessiert: Der Gutachter darf Ihnen das Ergebnis seiner Begutachtung nicht sagen. Nach dem Gesetz entscheidet nämlich die Kasse über den Pflegegrad, der MDK gibt dazu nur eine Empfehlung – wobei die Kasse in über 99 Prozent der Fälle dieser Empfehlung folgt. Rechtlich bindend ist also nur, was Sie im Bescheid der Pflegekasse lesen.