Bitte einordnen -Um Geld und Nerven zu sparen
Wie Angehörige und Pflegebedürftige eine korrekte Einstufung begünstigen und welche Leistungen sie erwarten können.
Checkliste: So begünstigen Sie eine korrekte Pflege-Einstufung:
Wenn es darum geht, Menschen zu pflegen und Leistungen dafür vom Staat zu bekommen, ist das System zum Einordnen der Bedürftigen in vier Pflegestufen sehr knausrig. Um die Chance zu haben, möglichst gut eingeordnet zu werden, sollten folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Vorversicherungszeit vorweisen
In den zehn Jahren vor der Pflegebedürftigkeit müssen insgesamt zwei Jahre lang Beiträge in die Pflegeversicherung eingezahlt worden sein.
- Frühzeitig Antrag stellen
Sobald es sich abzeichnet, dass ein Mensch Pflege benötigt, sollte möglichst früh der Antrag bei der örtlichen Pflegekasse gestellt werden. Die Leistungen können nämlich nicht rückwirkend eingefordert werden. Und jeder verzögerter Monat kostet 235 €.
- Richtig formulieren
Den Antrag an die Pflegekasse stellt man am besten mit einem Satz wie diesem: „Hiermit bitte ich um Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI. Ich ermächtige die Pflegekasse, ärztliche Unterlagen einholen zu dürfen.“ Mehr ist nicht nötig.
- Unterschrift
Berechtigt, den Antrag zu unterschreiben sind:
– Der Versicherte, also Pflegebedürftige
– Der Bevollmächtigte des Versicherten
– In der Regel auch die Pflegeperson (Hinweise vom Krankenhaus, etc.)
Den Aufwand ermitteln
Der Pflegeaufwand ist haarklein getaktet. Nicht immer reichen die wenigen Minuten wirklich aus, doch als Angehöriger und Pflegebedürftiger ist es wichtig zu wissen, womit man rechnen kann. Denn Gutachter haben eine Tabelle zur Orientierung ermittelt, wie viel Zeit welche Tätigkeit im Pflegealltag benötigen darf:
Körperpflege | Zeit in Minuten |
Ganzkörperwäsche | 20-25 |
Teilwäsche Oberkörper | 8-10 |
Teilwäsche Unterkörper | 12-15 |
Teilwäsche Hände, Gesicht | 1-2 |
Duschen | 15-20 |
Baden | 20-25 |
Zahn- und Mundpflege | 5 |
Kämmen | 1-3 |
Rasieren | 1-5 |
Wasserlassen | 2-3 |
Stuhlgang | 3-6 |
Richten der Bekleidung | 2 |
Winderlwechsel nach Wasserlassen | 4-6 |
Windelwechsel nach Stuhlgang | 7-10 |
Wechseln kleiner Vorlagen | 1-2 |
Wechseln/Entleeren Urinbeutel/Nachtstuhl | 2-3 |
Wechseln/Entleeren Stomabeutel | 3-4 |
Ernährung | |
Mundgerechte Zubereitung | 2-3 |
Nahrungsaufnahme | 15-20 |
Sondenkost | 15-20 |
Mobilität | |
Aufstehen/Zu-Bett-Gehen | 1-2 |
Umlagern | 2-3 |
Ankleiden gesamt | 8-10 |
Ankleiden Ober-/Unterkörper | 5-6 |
Entkleiden gesamt | 4-6 |
Entkleiden Ober-/Unterkörper | 2-3 |
Stehen/Transfer | 1 |
Welche Leistungen den Gepflegten je nach Pflegestufe zustehen, hat Ronja Gysin bereits sehr gut aufgelistet. Neben Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungs-, Kurzzeit- sowie vollstationäre Pflege, gibt es noch zwei weitere Leistungen, welche Bedürftige in Anspruch nehmen können, wenn es die Versicherung oder der Geldbeutel zulässt:
- Zusätzliche Betreuungsleistungen
Bei „erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“, die unter Sonderfälle meistens laufen, können monatlich 100 € oder pro Jahr 1200 € genehmigt werden. Dieses Geld gibt es allerdings nicht bar, sondern im Rahmen von Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflege oder sozialer Betreuung.
- Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
Vor allem Angehörige, die selbst etwa ihre Eltern pflegen, nehmen diese Angebote wahr: Es gibt teilstationäre Einrichtungen, wo Bedürftige entweder unter professioneller Aufsicht übernachten oder sich tagsüber betreuen lassen können.